§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa-Zwerge St. Angela“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Ortsgemeinde Rödersheim-Gronau, Ortsteil Rödersheim.
Die Geschäftsstelle befindet sich in der katholischen Kindertagesstätte St. Angela, Schäfergasse 50, 67127 Rödersheim-Gronau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Ideeller Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Rödersheim-Gronau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der katholischen Kindertagesstätte St. Angela in Rödersheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, für die der Träger oder die Ortsgemeinde nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind:
Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte
Unterstützung bei der Gestaltung und Pflege der Kindergartenanlagen
Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten
Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Kindertagesstätte
Anschaffung zusätzlicher Spiel- und Lernmittel
Unterstützung bei Veranstaltungen der katholischen Kindertagesstätte St. Angela, die dem unmittelbaren Interesse der Kinder dienen. Diese kann sowohl finanziell, als auch durch Arbeitseinsatz der Mitglieder erfolgen
Unterstützung der Kindertagesstätte durch Veranstaltungen, die der Förderverein
unabhängig von der Kindertagesstätte plant und durchführt
Soziale Hilfe bedürftiger Kinder der Kindertagesstätte zur Teilhabe an Gemeinschaftsveranstaltungen
Der Förderverein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erziehenden Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher, die Leitung der Kindertagesstätte, der Elternausschuss, die Eltern sowie der Träger der Kindertagesstätte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Rödersheim-Gronau, die es unmittelbar und ausschließlich für die katholische Kindertagesstätte St. Angela zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein. Dieser ist an den Vorstand des Vereins gerichtet und ist bei diesem oder im Büro der katholischen Kindertagesstätte St. Angela abzugeben.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein ablehnender Bescheid des Vorstands muss schriftlich begründet werden. Gegen einen solchen Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids des Vorstands schriftlich bei diesem einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Diese Erklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres eingereicht werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands des Vereins von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid darf das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am gemeinsamen Vereinsleben teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Mittel des Vereins
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine freiwillige Aufstockung des jährlichen Mindestbeitrages liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Darüber entscheidet das Mitglied in seiner Beitrittserklärung.
Die Zahlung des Mitgliedbeitrags erfolgt einmalig bei Eintritt in den Verein durch das Mitglied selbst per Überweisung auf das Vereinskonto. Anschließend wird der Mitgliedsbeitrag im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig, spätestens bis zum 15. März. Dieser ist ausschließlich per SEPA-Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
mindestens einem Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus diesem aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, müssen jedoch durch die Mitgliederversammlung gewählt sein. Ansonsten ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, fernmündlich, per Email oder per WhatsApp. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu protokollieren. Dieses muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Das Protokoll ist dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter innerhalb einer Woche nach der Sitzung zur Prüfung vorzulegen. Anschließend muss es vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, durch:
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge über eine Ergänzung der Tagesordnung an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, hier gilt die 2/3 Mehrheit.
§ 13 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten und der Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder
die Wahl von zwei Kassenprüfern
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mindestjahresbeitrags für Vereinsmitglieder
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
die Verwendung der Mittel bei Rechtsgeschäften ab einem Wert von 2000 €
die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Abberufungsbeschluss eines Vorstandsmitglieds
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
die Auflösung des Vereins
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichstand entscheidet eine Stichwahl.
Über die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Es muss folgendes enthalten:
Ort der Versammlung
Anfang und Ende der Versammlung
Name des Versammlungsleiters
die Anzahl der erschienenen Mitglieder (ergänzend gibt es eine Anwesenheitsliste, die von jeder anwesenden Person zu unterzeichnen ist)
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
die Art der jeweiligen Abstimmung
bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben
Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Der Schriftführer muss das Protokoll innerhalb einer Woche allen Vorstandsmitgliedern zukommen lassen. Außerdem ist das Protokoll der folgenden Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen.
§ 16 Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins, dürfen jedoch keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres prüfen die Rechnungsprüfer die Kassenführung des Schatzmeisters und dessen Vertretung und fertigen hierüber einen Bericht an. Dieser Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§17 Auflösung des Vereins
Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienenen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit beschlussfähig.
Sollte die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließen, sind im Falle der Auflösung des Vereins der 1. Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Rödersheim-Gronau, die es unmittelbar und ausschließlich für die katholische Kindertagesstätte St. Angela zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder unwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
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